Grundlinien kirchlichen Handelns

Teilnahme der Gemeinde an der Erprobung des Entwurfs der „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“
Auf seiner Klausurtagung Ende Februar hat sich der Kirchengemeinderat mit den Inhalten der Grundlinien und den Unterschieden zur derzeit gültigen kirchlichen Lebensordnung befasst. Dazu bot die mit dem Synodenbeschluss veröffentlichte Synopse eine gute Hilfestellung.
Die Grundidee zur Einführung der Grundlinien ist die Vereinheitlichung der in der Nordkirche angewandten Regelungen. Neben der Anpassung an die gelebte gemeindliche Praxis, wird auf die geänderte kirchliche Beschlusslage reagiert (z.B. Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften). In den Grundlinien ist ein Übergang von der Amtskirche zur offenen, einladenden Dienstleistungskirche erkennbar. Dieses ergibt sich aus der Verfassung der Nordkirche, „Alle Menschen sind eingeladen, am Leben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilzunehmen, das Evangelium zu hören und christliche Gemeinschaft zu erfahren“. Sich verändernde theologische Einschätzungen führen zu Änderungen bei den Themen Kirchenmitgliedschaft und Abendmahl.
„Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland hält daran fest, dass entsprechend der kirchlichen Tradition die Taufe Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist. Weil aber beim Abendmahl das Handeln des dreieinigen Gottes an erster Stelle steht, wird niemand, die bzw. der den ernsthaften Wunsch nach Teilnahme am Abendmahl äußert, abgewiesen. Kinder und Jugendliche, die noch nicht konfirmiert sind, sind beim Abendmahl willkommen.
Nach dem Verständnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist die Teilnahme am Abendmahl für Menschen, die noch nicht getauft sind, ein deutlicher Schritt hin zu dem Entschluss, sich taufen zu lassen.“
Zum Abendmahl sind also auch Kinder und Jugendliche zugelassen, diese sollen aber, wenn möglich, durch die Eltern und/oder die Gemeinde auf das Abendmahl vorbereitet werden. In unserer Gemeinde kann das Thema Abendmahl kindgerecht inhaltlich im Kindergottesdienst und im kirchlichen Unterricht vermittelt werden.

Die Taufe ist auch möglich, wenn keine Paten gefunden werden. Taufgottesdienste können auch außerhalb der Kirchenmauern stattfinden, die gottesdienstliche Form ist aber zu wahren. Es können als nicht getaufte Lebensbegleiter Taufzeugen benannt werden.

Kasualien:
„Kirchenmitglieder haben ein Recht auf den Zugang zu Kasualgottesdiensten (vgl. Artikel 10 Absatz 2 Verfassung). Ein Kasualgottesdienst kann auch gefeiert werden, wenn Menschen, die nicht Kirchenmitglieder sind, danach fragen; ein Anspruch auf einen Kasualgottesdienst besteht für sie nicht. Wenn ein Kasualgottesdienst auf Anfrage eines Menschen, der nicht Kirchenmitglied ist, gefeiert wird, dann dient die Nordkirche nach ihrem Selbstverständnis damit Gott durch die Verkündigung des Evangeliums. Sie nimmt sich aber auch der Menschen in ihrer besonderen Situation an. Und sie lädt damit diejenigen, die nicht Kirchenmitglieder sind, ein, Mitglieder zu werden.“
Hier entsteht für diejenigen, welche über die Kasualien von Nichtkirchenmitgliedern entscheiden müssen, vielleicht ein Konfliktfeld.
Die Pastorin bzw. der Pastor kann die Kasualie bei schwerwiegenden Bedenken ablehnen. Dann trifft die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst die letzte Entscheidung darüber, ob der Kasualgottesdienst stattfinden kann.
Offen ist unter anderem die Frage, ob bei Kasualien für Nichtkirchenmitglieder die „Dienstleistung“ für „Gotteslohn“ erfolgt.

Konfirmation: Die Konfirmanden sollen zum Zeitpunkt der Konfirmation das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wenn das 14. Lebensjahr kurz nach der Konfirmation vollendet wird, liegt die Entscheidung über die Teilnahme bei der Pastorin/dem Pastor in Absprache mit dem Kirchengemeinderat. Die Entscheidung darüber muss vor Beginn der Konfirmandenzeit getroffen werden.
Trauung: Gottesdienste zur Eheschließung sind öffentlich. Ein Partner/Partnerin muss Mitglied einer evangelischen Kirche sein.
Bestattung: Gottesdienste zur Bestattung sind auf Wunsch der Angehörigen auch für Nichtkirchenmitglieder möglich, wenn die Pastorin/der Pastor dem zustimmt. Das Verhältnis des Verstorbenen zur Kirche soll Beurteilungskriterium dieser Entscheidung sein. Keinem Kirchenmitglied darf auf Grund seiner Lebens- oder Todesumstände die Bestattung verwehrt werden.

Für mich stellt es sich so dar, dass in den neuen Grundlinien der Gedanke der Liebe Gottes zu den Menschen stärker zum Ausdruck kommt als der „Gesetzescharakter“. Als Bibelstelle dazu fällt mir Galater 3,19-25 ein.

Auf seiner Sitzung am 17. November 2020 hat der Kirchengemeinderat den Beschluss zur Teilnahme an der Erprobungsphase gefasst.
Tino Mehner
Vorsitzender des Kirchengemeinderates

Nachtrag (25.11.2021): Der Erprobungszeitraum wurde von der Synode bis Mitte 2024 verlängert.

Link zu Informationen über Kasualien auf Kirche-MV