Friedhofsordnung

Friedhofsordnung
für die Friedhöfe „Alter Friedhof“ und „Neuer Friedhof“
der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.
Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.
Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27. 05. 2012 hat der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen am 26. 09. 2018 folgende Friedhofsordnung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe (im folgenden Friedhof genannt) der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen in deren jeweiligen Größen.

Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 40/2, Flur 19, Gemarkung Bergen und das Flurstück 208, Flur 14, Gemarkung Bergen in Größe von insgesamt 9,5 ha.
Eigentümer der Flurstücke ist die Evangelische Kirchengemeinde Bergen auf Rügen.

(2) Die kirchlichen Friedhöfe sind zur Bestattung der verstorbenen Gemeindeglieder bestimmt.

(3) Ferner werden auf dem Friedhof bestattet:
1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden
2. Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen und
3. andere Personen, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vorhanden ist (Monopolfriedhof).

(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderates.

(5) Die Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege ihres Andenkens ermöglichen und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie.

§ 2
Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten

Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Kirchengemeinderat im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.

(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 3
Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchengemeinderat verwaltet.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchengemeinderat einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.

(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 4
Amtshandlungen

(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt der Friedhofsträgerin anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2) Das Pfarramt der Friedhofsträgerin kann nach Anhörung des Kirchengemeinderates denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Kirchengemeinderates.

§ 5
Haftung

Die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

§ 7
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Rollstühle und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge, zu befahren,
b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
c. Hunde frei laufen zu lassen (sie sind kurz an der Leine zu führen), und Hundekot ist sofort zu entfernen,
d. Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
e. Einrichtungen und Anlagen einschließlich Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie das Übersteigen/Überspringen der Friedhofsumfriedung,
f. fremde Grabstätten zu betreten,
g. zu lärmen und zu spielen,
h. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten auszuführen,
i. gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen auszuführen.

(4) Der Kirchengemeinderat kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.

(5) Der Kirchengemeinderat kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.

(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderates. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(8) Das Friedhofspersonal ist nicht berechtigt, anlässlich von Trauerfeiern bzw. Beisetzungshandlungen auf Wunsch von Angehörigen, unerwünschte Trauergäste von der Feier bzw. Handlung auszuschließen oder vom Friedhof zu verweisen, da persönliche Abschiednahme und damit das Erweisen der letzten Ehre jedem Menschen zugestanden werden soll.

§ 8
Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Kirchengemeinderat untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abfall lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Kirchengemeinderat.

Für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene nichtdeutsche Gewerbetreibende bzw. Dienstleistungserbringer erfolgt keine vorherige Zulassung – entsprechend der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Jedoch besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Friedhofsträgerin.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9
Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen von den dazu berechtigten bestattungspflichtigen Angehörigen persönlich im Büro der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden.

(2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pastor und dem Bestattungsunternehmen fest.

(4) Weltliche Beisetzungen und Beisetzungen anderer Religionsgemeinschaften erfolgen montags bis freitags, evangelische Beisetzungen durch den/die Ortspastor/in erfolgen dienstags bis freitags.

§ 10
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen (Urnen) beträgt 20 Jahre.

§ 11
Särge

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich oder erwünscht, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§ 12
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Urnen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

(3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.

(4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Kirchengemeinderates. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen von Leichen oder Aschen (Urnen) aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig. Umbettungen aus
Urnengemeinschaftsanlagen/Urnenbaumbestattungsfeldern oder in Urnengemeinschaftsanlagen/Urnenbaumbestattungsfeldern sind grundsätzlich nicht zulässig, ausgenommen Umbettungen von Amts wegen.

(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.

(6) Leichen oder Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13
Arten und Größen

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
Alter Friedhof
Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppel- und Mehrfachwahlstellen)
Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung
Urnenwahlgrabstätten
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
Seite 6

Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
Namenlose Urnengemeinschaftsanlage
Urnenbaumbestattungsfelder mit Namensnennung

Neuer Friedhof
Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppel- und Mehrfachwahlstellen)
Reihengrabstätten
Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung
Urnenwahlgrabstätten
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
Urnenreihengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen werden nur öffentlich rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich, zustehen.
Der Nutzungsberechtigte muss zur Wahrung seiner Rechte seine zustellfähige Anschrift und jede Änderung derselben mitteilen. Die Friedhofsverwaltung ist im Falle von Hinweisen, Aufforderungen, Fristsetzungen oder sonstigen schriftlichen Erklärungen lediglich verpflichtet, deren Zusendung unter vorgenannter Anschrift zu versuchen; sie wird bei Postrückläufen noch eine Anfrage bei der Meldebehörde des zuletzt angegebenen Wohnortes durchführen und genügt ihren Verpflichtungen gegebenenfalls abschließend durch ein für 3 Monate an der Grabstätte aufgestelltes Steckschild.

(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchengemeinderat Ausnahmen zulassen.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche (Urne) beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.

(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche (Urne) beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größen haben:

1. für Särge von Kindern: Maße wie für Erwachsene, da keine ausschließliche Kinderabteilung vorgehalten wird,
für Särge von Erwachsenen: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m.
2. für Urnen: in der Regel etwa ein Quadratmeter.

Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Kirchengemeinderat bestimmt oder zugelassen sind.

(9) Das Tragen der Urne bzw. des Sarges am Beisetzungstag erfolgt durch Mitarbeiter der Friedhöfe. Ausnahmen genehmigt die Friedhofsträgerin (Trägerdienste durch Feuerwehr, Bundeswehr o. ä.).
Auf besonderen Wunsch kann das Tragen der Urne während des Trauerzuges auch von Angehörigen übernommen werden. Die Übergabe der Urne nach erfolgter Trauerfeier in der Kapelle sowie das
Absenken der Urne in die Urnengruft erfolgt jedoch ausschließlich durch die Mitarbeiter der Friedhöfe.

§ 14
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

§ 15
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um beliebige Jahre verlängert werden. Der Kirchengemeinderat ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte, d. h. für alle Bestattungsplätze, bis zum Ablauf der Ruhezeit. Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(2a) Über die Teilung von mehrstelligen Wahlgrabstätten zur Verkleinerung der Grabstätte entscheidet der Friedhofsausschuss. Ein Recht auf Teilung mehrstelliger Wahlgrabstätten besteht nicht.

(2b) Bei unteilbaren mehrstelligen Wahlgrabstätten (u. a. frühere Erbbegräbnisse) kann im Beisetzungsfall eine Verringerung der Bestattungsplätze beantragt werden. Der Antrag ist vor der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten an die Friedhofsträgerin zu stellen. Die Verringerung der Bestattungsplätze richtet sich nach dem tatsächlich noch in der Familie zu erwartenden Beisetzungsbedarf. Die Wahlgrabstätte wird dann bis zum Ablauf aller Nutzungs- und Ruhezeiten mit der verringerten Bestattungsplatzzahl weitergeführt. Die Pflicht zur Pflege der gesamten Grabstätte wird durch die Verringerung der Platzzahl jedoch nicht berührt.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
1. Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
2. Kinder (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder),
3. Enkel (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Personen),
5. Geschwister (auch Halbgeschwister),
6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben),
7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,
8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten dem Kirchengemeinderat nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Kirchengemeinderat nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nicht verwandter Personen (z. B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Kirchengemeinderates.

(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung
sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Kirchengemeinderates erforderlich.

(5) Der Nutzungsberechtigte soll dem Kirchengemeinderat schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat dem Kirchengemeinderat auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 2 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

§ 15 a
Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung

(1) Für die Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben. In einer Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung werden Särge nacheinander beigesetzt, die Anzahl richtet sich jeweils nach der Größe der Grabgemeinschaft. Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Beisetzungstag.

(2) Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre nach der letzten Beisetzung in einer Grabgemeinschaft.

(3) Die Gestaltung, Rasenpflege und Unterhaltung der Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung obliegt der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin sorgt für das Auflegen einer beschrifteten Grabplatte (Name, Geburts- und Sterbejahr) am unteren Ende der Rasenfläche in der jeweiligen Grabbreite. In der Grabplatte sind Aussparungen für die Aufnahme von Grabvasen vorgesehen. Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.

(4) Blumenschmuck in Grabvasen kann in der durch die Friedhofsträgerin vorbereiteten Grabplatte abgestellt werden. Eine individuelle Gestaltung der Rasenfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen
sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich ist nicht gestattet. Nach der Beisetzung darf der Blumenschmuck bis zum Abräumen durch das Friedhofspersonal ausnahmsweise auf
der Grabfläche abgelegt werden. Eine Aufhügelung nach der Beisetzung wird in der Erdrasengrabgemeinschaft nicht vorgenommen. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf entsorgt.
Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen.
Die Friedhofsträgerin ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

§ 16
Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche (Urne) vergeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche (Urne) beigesetzt werden.

(2) Urnenreihengrabstätten werden auf dem Neuen Friedhof von der Friedhofsträgerin umpflanzt mit lebender Hecke zur Verfügung gestellt. Die Hecke ist Eigentum der Friedhofsträgerin und darf von den Nutzungsberechtigten nicht entfernt bzw. durch Einfassungen ersetzt werden. Die Pflege der Hecken verbleibt bei der Friedhofsträgerin.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.

§ 17
Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer Grabstelle für die Dauer von 20 Jahren vergeben.

(2) Urnenwahlgrabstätten werden von der Friedhofsträgerin umpflanzt mit lebender Hecke zur Verfügung gestellt. Die Hecke ist Eigentum der Friedhofsträgerin und darf von den Nutzungsberechtigten nicht entfernt bzw. durch Einfassungen ersetzt werden. Die Pflege der Hecken verbleibt bei der Friedhofsträgerin. Für Urnenwahlgrabstätten mit Steineinfassungen werden gesonderte Grabfelder vorgehalten.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 17 a
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

(1) Für die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben. In einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung werden jeweils 10 Personen bestattet. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Beisetzungsfolge.

(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre nach der 10. Beisetzung.

(3) Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung obliegt der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin sorgt für die Errichtung eines Grabmals mit Vor-und Zunamen der Bestatteten. Über den Zeitpunkt der Aufstellung des Grabmals sowie dessen Gestaltung entscheidet die Friedhofsträgerin. Dieser richtet sich nach der Belegung. Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.

(4) Für das Ablegen des Blumenschmuckes dient nur der durch den Friedhofsträger vorbereitete
abgegrenzte Bereich. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von
Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen, das
Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sowie eine Bearbeitung (u. a. Harken) derselben ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf bzw. in einem 14tägigen Pflegerhythmus entsorgt.
Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen.
Die Friedhofsträgerin ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

§ 17 b
Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

(1) Für die Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben. Die gesamte Anlage wird vom Friedhofsträger für einen Zeitraum von 40 Jahren vorgehalten. In einer Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung werden jeweils 40 Personen im Zeitraum von 20 Jahren nach der Erstbelegung bestattet. Direkt neben der zuerst beigesetzten Urne befindet sich der Platz für eine zweite Urne. Länger überlebende Partner können nach Ablauf des 20jährigen Zeitraums nach der Erstbelegung auf Wunsch in einer neuen Partner-Urnengemeinschaftsanlage einzeln bestattet werden. Der Namensstein (siehe Abs. 3) des zuerst Verstorbenen wird dann auf die neue Partner-Urnengemeinschaftsanlage umgesetzt.

(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

(3) Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung obliegt der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin sorgt für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Gedenksteins und 40 einzelner Namenssteine mit Vor-, Zuname, Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten. Über den Zeitpunkt der Aufstellung des Gedenksteins und der Namenssteine sowie deren Gestaltung bzw. Beschriftung entscheidet die Friedhofsträgerin. Dieser richtet sich nach der Belegung. Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.

(4) Für das Ablegen des Blumenschmuckes dient nur der durch den Friedhofsträger vorbereitete abgegrenzte Bereich. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen, das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sowie eine Bearbeitung (u. a. Harken) derselben ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde werden nach Bedarf bzw. in einem 14tägigen Pflegerhythmus entsorgt.
Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen.
Die Friedhofsträgerin ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
Die bauliche Herrichtung der Partner-Urnengemeinschaftsanlage erfolgt in hochwertiger Weise,
d. h., die gesamte Fläche wird im Untergrund mit Geovlies ausgelegt. Damit dieses unbeschädigt erhalten bleibt, um Senkungen, Unkrautwuchs u. ä. zu vermeiden, verpflichten sich die Nutzungsberechtigten bei der Anmeldung in der Friedhofsverwaltung mit ihrer Unterschrift, Steckvasen ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Bereich abzustellen.
Die Herstellung der Urnengrüfte auf der Partner-Urnengemeinschaftsanlage erfolgt mit einheitlichem Durchmesser. Äußerer, an der Urne befestigter Kranz- oder Blumenschmuck wird gegebenenfalls vor der eigentlichen Beisetzungshandlung entfernt und später auf der verfüllten Urnengruft abgelegt.

§ 17 c
Namenlose Urnengemeinschaftsanlage

(1) Eine namenlose Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten, also namenlosen Urnenbeisetzungsstellen unter der Rasenfläche.

(2) Für die namenlose Urnengemeinschaftsanlage wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben.

(3) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre nach der letzten Beisetzung in einer Anlage.

(4) Für das Ablegen des Blumenschmuckes dient die von der Friedhofsträgerin dafür vorgesehene Fläche vor dem Findlingsstein. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich ist nicht gestattet. Am Beisetzungstag selbst darf der Blumenschmuck ausnahmsweise auf der Bestattungsfläche abgelegt werden. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf bzw. in einem 14tägigen Pflegerhythmus entsorgt.
Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten
Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen.
Die Friedhofsträgerin ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
Bei Beisetzungen in der Namenlosen Urnengemeinschaftsanlage richtet sich der Durchmesser der Urnengruft nicht nach äußerem, an der Urne befestigtem Kranz- oder Blumenschmuck. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, diesen Schmuck vor der eigentlichen Beisetzungshandlung zu entfernen und später auf der verfüllten Urnengruft abzulegen.

§ 17 d
Urnenbaumbestattung mit Namensnennung

(1) Für Urnenbaumbestattungen werden von der Friedhofsträgerin besondere Grabfelder unter Bäumen oder in deren Nähe vorgehalten. Die Auswahl des jeweiligen Bestattungsplatzes erfolgt vor Ort durch Angehörige mit dem Friedhofspersonal. Die exakten Beisetzungsstellen auf dem Bestattungsplatz werden jedoch von der Friedhofsträgerin bestimmt.
Auf einem Bestattungsplatz können mehrere Urnen beigesetzt werden, in späteren Jahren auch überlebende Ehe-/Lebenspartner und weitere Familienangehörige (nach Vormerkung bei der ersten Beisetzung auf einem Bestattungsplatz!). Die Anzahl richtet sich nach der Größe des Bestattungsplatzes und nach der Vorgabe der Friedhofsträgerin. Ein Rechtsanspruch auf alleinige Nutzung eines Bestattungsplatzes nur durch eine Familie (sogen. „Familienbaum“) oder Gemeinschaft besteht jedoch nicht.

(2) Für die Urnenbaumbestattung mit Namensnennung wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben.

(3) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre nach der letzten Beisetzung in einem Bestattungsplatz.

(4) Die Unterhaltung der Urnenbaumbestattungsplätze mit Namensnennung obliegt der Friedhofsträgerin. Eine Akzeptanz der natürlichen Bedingungen, die sich unter Bäumen zwangsläufig ergeben, wie z. B. Laubfall und Schatten, ist gewollt und dient dem Charakter dieser Grabform.
Die Friedhofsträgerin sorgt für die Aufstellung einer mit Vor- und Zuname (auf Wunsch auch Geburts- und Sterbejahr) des Beigesetzten gravierten Grabvase über der Bestattungsstelle. Über den Zeitpunkt der Aufstellung der Grabvase sowie deren farbliche Gestaltung entscheidet die Friedhofsträgerin. Während der Winterzeit ist der Einsatz der Grabvase nicht mit Wasser zu befüllen, um Frostschäden (Platzen der Grabvase) zu verhindern.
Auf Wunsch der Angehörigen kann die Grabvase nach Ablauf der Ruhezeit vom Friedhofspersonal entfernt und als Erinnerungsstück ausgehändigt werden. Das bevorstehende Abräumen von Grabvasen wird einen Monat vor Ablauf der Ruhezeit durch Hinweisschilder am Bestattungsplatz bekannt gegeben.
Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.

(5) Zur Aufnahme des Blumenschmuckes dient allein die von der Friedhofsträgerin aufgestellte Grabvase. Eine individuelle Gestaltung des Bestattungsplatzes durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen, das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sowie eine Bearbeitung (u. a. Harken) desselben ist nicht gestattet.
Am Beisetzungstag selbst darf der Blumenschmuck ausnahmsweise auf der Bestattungsfläche abgelegt werden. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf entsorgt.
Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen.
Die Friedhofsträgerin ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
Bei Beisetzungen im Urnenbaumbestattungsfeld mit Namensnennung richtet sich der Durchmesser der Urnengruft nicht nach äußerem, an der Urne befestigtem Kranz- oder Blumenschmuck. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, diesen Schmuck vor der eigentlichen Beisetzungshandlung zu entfernen und später auf der verfüllten Urnengruft abzulegen.

§ 18
Grabregister

Der Kirchengemeinderat führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

§ 19
Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen dem Kirchengemeinderat.

V. Gestaltung von Grabstätten und der Grabmale

§ 20
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1)Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit angemessen instand gehalten und gepflegt werden. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
Da die Friedhofsträgerin selbst keine eigene Friedhofsgärtnerei betreibt, können die Nutzungsberechtigten bei Bedarf die Anlage und Pflege der Grabstätten auch einem vom Kirchengemeinderat zugelassenen Gartenbaubetrieb übergeben. Die Bekanntmachung der zugelassenen Gartenbaubetriebe erfolgt in den Schaukästen der Friedhöfe. Zugelassene Gartenbaubetriebe sind selbständige Gewerbetreibende und schließen mit den Nutzungsberechtigten eigene Grabpflegeverträge ab. Die Rechnungslegung erfolgt zwischen Gartenbaubetrieb und Nutzungsberechtigten.

(3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte (Steckschild). Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der Kirchengemeinderat die Grabstätte einebnen und begrünen lassen.
Grabmale können nur gemäß § 24 entfernt werden.

(4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen auf Nachbargrabstätten sowie Friedhofsanlagen wie Bäume, große Sträucher oder Hecken nicht verändern oder entfernen.
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§ 20 a
Gestaltung der Grabstätten

(1) Zur Bepflanzung sind nur Gewächse zu verwenden, die benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen. Bäume und hoch wachsende Sträucher (ab 1,50 m) sind verboten. Die
Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die vollständige Beseitigung stark wuchernder Hecken durch das Friedhofspersonal anordnen.

(2) Grabschmuck sollte nur aus kompostierbaren Materialien bestehen. Verwelkte Blumen und Kränze sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse (Abfallplatz) zu entsorgen. Das Bestreuen oder Umstreuen
der Grabstätten mit Steinsplitt, Kies und dergleichen sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße
(Konservendosen u. ä.) zur Aufnahme von Blumen sind zu unterlassen.
Das Aufstellen von Bänken auf oder neben Grabstätten durch Nutzungsberechtigte bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Geeignete Plätze zur Aufstellung werden durch das Friedhofspersonal angewiesen.

§ 21
Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 23 Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 22
Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Kirchengemeinderates errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 23 Absätze 1 und 2 voraus. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung beim Kirchengemeinderat schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.

(2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Kirchengemeinderat dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchengemeinderat die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 23 Absatz 5.

(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kirchengemeinderates. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 23
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht. Lichtbilder der Verstorbenen sind gestattet, sie dürfen jedoch nicht größer als 10 x 15 cm sein und sollen ausschließlich ein Porträt darstellen. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
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(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind.

(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchengemeinderat die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Kirchengemeinderat berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchengemeinderat die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

§ 24
Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Kirchengemeinderates entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst der Kirchengemeinderat die Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. Unberührt bleibt § 25. Innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätten selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 25 handelt. Die Kirchengemeinde hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Die Kirchengemeinde hat ebenfalls keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt.
Grabmale, die aufgrund ihres Gewichtes und ihrer Beschaffenheit (über 600 kg) vom Friedhofspersonal nicht entfernt werden können, müssen ggf. auf der Grabstätte verbleiben. Der Nutzungsberechtigte kann sich zum Abräumen dieser Grabmale von Grabstätte und Friedhofsgelände auch einer Fachfirma bedienen.

§ 25
Grabmale mit Denkmalwert

Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.

VI. Benutzung der Friedhofskapelle

§ 26
Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. Sie dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. Weltliche Trauerfeiern oder Feiern anderer Religionsgemeinschaften ohne Kapellennutzung – üblich bei kleineren Trauergesellschaften mit wenigen Angehörigen – , auch sogen. „Reden am Grab“ dürfen ausschließlich an der Grabstätte abgehalten werden. Der Trauerzug beginnt jedoch auch hier immer am Kapellenvorplatz.

(2) Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verändert oder
entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden.

(3) Die Aufstellung des Sarges kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Verabschiedungen der Trauernden am offenen Sarg sowie Trauerfeiern mit offenem Sarg sind in
der Friedhofskapelle aus hygienischen Gründen grundsätzlich nicht zulässig.

(5) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Friedhofsträgerin. Zusätzliche Dekorationen sowie Änderungswünsche betr. Anordnung der Bestuhlung sind mit dem Friedhofspersonal rechtzeitig abzustimmen bzw. Anweisungen desselben in diesem Zusammenhang ist Folge zu leisten.

§ 27
Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des/der Ortspastors/in einzuholen.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin.

(3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.

VII. Gebühren

§ 28
Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.

VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29
Übergangsvorschriften

(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2.

(2) Bestehende Erbbegräbnisrechte werden als Wahlgrabstätten im Sinne des § 15 der Friedhofsordnung fortgeführt. Dabei beträgt das Nutzungsrecht abweichend von § 15 Abs. 1 Friedhofsordnung 50 Jahre vom Tage der Verleihung des ursprünglichen Erbbegräbnisrechtes gerechnet.

§ 30
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtlichen
Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen „AMTSBOTE der Stadt Bergen auf Rügen“, nach vorheriger Ankündigung auf der Internetseite der Stadt Bergen auf Rügen.

§ 31
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer Kraft.

Bergen auf Rügen, den 26. 09. 2018

Der Kirchengemeinderat

Siegel

gez. Tino Mehner gez. Dr. Jörn Kiefer
Vorsitzender KGR Mitglied

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß Artikel 26 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland kirchenaufsichtlich genehmigt.

Kirchenkreis: 07. 12. 2018

Siegel

Unterschrift: gez. Papst

 

Veröffentlichungshinweis Amtsbote Stadt10-2019
Amtsbote der Stadt 10-2019