Friedhofssatzung für die Friedhöfe
der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen hat am 26.03.2025 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
Abschnitt 4 Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Grabstätten in Grabgemeinschaftsanlagen
a) Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung
b) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
c) Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
d) Namenlose Urnengemeinschaftsanlage
e) Urnenbaumbestattung mit Namensnennung
§ 21 Registerführung
§ 22 Ehrengrabstätten
Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 23 Gestaltungsgrundsatz
§ 24 Wahlmöglichkeit
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Grabpflege, Grabschmuck
§ 30 Vernachlässigung
§ 31 Umwelt- und Naturschutz
Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zustimmungserfordernis
§ 33 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
§ 35 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 36 Unterhaltung
§ 37 Entfernung
§ 38 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
Abschnitt 8 Trauerfeiern
§ 39 Trauerfeiern
Abschnitt 9 Haftung und Gebühren
§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 42 Inkrafttreten
Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen getragenen Friedhöfe „Alter Friedhof“ und „Neuer Friedhof“ in deren jeweiligen Größen. Im folgenden Friedhof genannt. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 40/2, Flur 19, Gemarkung Bergen und das Flurstück 208, Flur 14, Gemarkung Bergen in Größe von insgesamt 9,5 ha. Eigentümer ist die Evangelische Kirchengemeinde Bergen auf Rügen.
(2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner können Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(2) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.
(2) Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.
(3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,
- in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- Druckschriften zu verteilen,
- Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
- Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, die Friedhofsumfriedung zu übersteigen oder zu überspringen,
- zu lärmen,
- Hunde unangeleint mitzubringen und
- Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern. Hundekot ist sofort zu entfernen.
- die Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen zu nutzen.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(6) Das Friedhofspersonal ist nicht berechtigt, anlässlich von Trauerfeiern bzw. Beisetzungshandlungen auf Wunsch von Angehörigen, unerwünschte Trauergäste von der Feier bzw. Handlung auszuschließen oder vom Friedhof zu verweisen, da persönliche Abschiednahme und damit das Erweisen der letzten Ehre jedem Menschen zugestanden werden soll.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –gärtnerinnen nachweisen und
- dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
Abschnitt 3
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen von den dazu berechtigten bestattungspflichtigen Angehörigen persönlich im Büro der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) Weltliche Bestattungen und Bestattungen anderer Religionsgemeinschaften erfolgen montags bis freitags, evangelische Bestattungen erfolgen dienstags bis freitags.
(4) Urnenbeisetzungen finden um 10 Uhr, 11 Uhr, 14 Uhr oder 15 Uhr statt. Erdbestattungen um 12.30 Uhr.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
(6) Das Tragen der Urne bzw. des Sarges am Beisetzungstag erfolgt durch Mitarbeiter der Friedhöfe. Ausnahmen genehmigt der Friedhofsträger (Trägerdienste durch Feuerwehr, Bundeswehr o. ä.). Auf besonderen Wunsch kann das Tragen der Urne während des Trauerzuges auch von Angehörigen übernommen werden. Die Übergabe der Urne nach der Trauerfeier in der Kapelle sowie das Absenken der Urne in die Urnengruft erfolgt jedoch ausschließlich durch das Friedhofspersonal.
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen (Urnen) beträgt 20 Jahre.
§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Kirchengemeinderat bestimmt oder zugelassen sind.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers, vertreten durch den Kirchengemeinderat. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine Umbettung dar.
(10) Aus- und Umbettungen aus den Erdrasengrabgemeinschafts- und Urnengemeinschaftsanlagen sowie den Urnenbaumbestattungsfeldern sind untersagt.
Abschnitt 4
Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich, zustehen. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall vergeben. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.
(5) Die Grabstätten können angelegt werden als
Alter Friedhof
- Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppel- und Mehrfachwahlstellen)
- Reihengrabstätten
- Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
- Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
- Namenlose Urnengemeinschaftsanlage
- Urnenbaumbestattungsfelder mit Namensnennung
Neuer Friedhof
- Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppel- und Mehrfachwahlstellen)
- Reihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
1) Grabstätten für Erdbestattungen
unabhängig der Sarglänge
Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m
2) Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 4 und 5 (Alter Friedhof) und
Nummer 3 und 4 (Neuer Friedhof)
Länge: ca. 1,00 – 1,20 m Breite: ca. 0,80 – 1,00 m
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan der Anlagen zu dieser Satzung für den Friedhof maßgebend.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
(3) Das Abräumen von Reihengräbern wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde wird zusammen mit dem Gebührenbescheid ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird.
(4) In einer Wahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. In einer bereits belegten Wahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche eines Angehörigen der bereits beigesetzten Person beigesetzt werde. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
3. leibliche und adoptierte Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. Großeltern und
7. Enkelkinder sowie
8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
§ 15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
a) Über die Teilung von mehrstelligen Wahlgrabstätten zur Verkleinerung der Grabstätte entscheidet der Friedhofsträger. Ein Recht auf Teilung mehrstelliger Wahlgrabstätten besteht nicht.
b) Bei unteilbaren mehrstelligen Wahlgrabstätten (u. a. frühere Erbbegräbnisse) kann im Beisetzungsfall eine Verringerung der Bestattungsplätze beantragt werden. Der Antrag ist vor der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten an den Friedhofsträger zu stellen. Die Verringerung der Bestattungsplätze richtet sich nach dem tatsächlich noch in der Familie zu erwartenden Beisetzungsbedarf. Die Wahlgrabstätte wird dann bis zum Ablauf aller Nutzungs- und Ruhezeiten mit der verringerten Bestattungsplatzzahl weitergeführt.
Die Pflicht zur Pflege der gesamten Grabstätte wird durch die Verringerung der Platzzahl jedoch nicht berührt.
§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 17
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 3 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 3 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 Satz 3 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.
(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 Satz 3 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeiten versehen ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 2 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.Urnenreihengrabstätten werden von dem Friedhofsträger umpflanzt mit lebender Hecke zur Verfügung gestellt. Die Hecke ist Eigentum des Friedhofsträgers und darf von den Nutzungsberechtigten nicht entfernt bzw. durch Einfassungen ersetzt werden. Die Pflege der Hecken verbleibt bei dem Friedhofsträger.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung zulassen, dass eine dritte Urne zusätzlich beigesetzt wird. Urnenwahlgrabstätten werden von dem Friedhofsträger umpflanzt mit lebender Hecke zur Verfügung gestellt. Die Hecke ist Eigentum des Friedhofsträgers und darf von den Nutzungsberechtigten nicht entfernt bzw. durch Einfassungen ersetzt werden. Die Pflege der Hecken verbleibt bei dem Friedhofsträger. Für Urnenwahlgrabstätten mit Steineinfassungen werden gesonderte Grabfelder vorgehalten.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 20
Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen
a) Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung
(1) In einer Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung werden Särge nacheinander beigesetzt, die Anzahl richtet sich jeweils nach der Größe der Grabgemeinschaft. Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Beisetzungstag.
(2) Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre nach der letzten Beisetzung in einer Grabgemeinschaft.
(3) Die Gestaltung, Rasenpflege und Unterhaltung der Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung obliegt dem Friedhofsträger. Der Friedhofsträger sorgt für das Auflegen einer beschrifteten Grabplatte (Name, Geburts- und Sterbejahr) am unteren Ende der Rasenfläche in der jeweiligen Grabbreite. Spätere gewünschte Erneuerungen der Beschriftung gehen zu Lasten des jeweiligen Nutzungsberechtigten. In der Grabplatte sind Aussparungen für die Aufnahme von Grabvasen vorgesehen. Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.
(4) Blumenschmuck in Grabvasen kann in der durch den Friedhofsträger vorbereiteten Grabplatte abgestellt werden. Eine individuelle Gestaltung der Rasenfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich ist nicht gestattet. Nach der Beisetzung darf der Blumenschmuck bis zum Abräumen durch das Friedhofspersonal ausnahmsweise auf der Grabfläche abgelegt werden. Eine Aufhügelung nach der Beisetzung wird in der Erdrasengrabgemeinschaft nicht vorgenommen. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf entsorgt. Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
b) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
(1) In einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung werden Urnen nacheinander beigesetzt, die Anzahl richtet sich jeweils nach der Größe der Grabgemeinschaft. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Beisetzungsfolge.
(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre nach der letzten Beisetzung in der Gemeinschaft.
(3) Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung obliegt dem Friedhofsträger. Der Friedhofsträger sorgt für die Errichtung eines Grabmals mit Vor-und Zunamen der Bestatteten. Über den Zeitpunkt der Aufstellung des Grabmals sowie dessen Gestaltungentscheidet der Friedhofsträger. Dieser richtet sich nach der Belegung. Das Aufstellenund Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.
(4) Für das Ablegen des Blumenschmuckes dient nur der durch den Friedhofsträger vorbereitete abgegrenzte Bereich. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen, das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sowie eine Bearbeitung (u. a. Harken) derselben ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf entsorgt. Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
c) Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
(1) Die gesamte Anlage wird vom Friedhofsträger für einen Zeitraum von 40 Jahren vorgehalten. In einer Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung werden jeweils 40 Personen im Zeitraum von 20 Jahren nach der Erstbelegung bestattet. Direkt neben der zuerst beigesetzten Urne befindet sich der Platz für eine zweite Urne. Länger überlebende Partner können nach Ablauf des 20jährigen Zeitraums nach der Erstbelegung auf Wunsch in einer neuen Partner-Urnengemeinschaftsanlage einzeln bestattet werden. Das Namensschild (siehe Abs. 3) des zuerst Verstorbenen wird dann auf die neue Partner-Urnengemeinschaftsanlage umgesetzt.
(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
(3) Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung obliegt dem Friedhofsträger. Der Friedhofsträger sorgt für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Gedenksteins und die Möglichkeit zur Anbringung von 40 einzelnen Namensschildern mit Vor-, Zuname, Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten. Über die Gestaltung des Gedenksteins und der Namensschilder entscheidet der Friedhofsträger. Diese richtet sich nach der Belegung. Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.
(4) Das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sowie eine Bearbeitung (u. a. Harken) derselben ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde werden nach Bedarf entsorgt.
(5) Die bauliche Herrichtung der Partner-Urnengemeinschaftsanlage erfolgt in hochwertiger Weise, d. h., die gesamte Fläche wird im Untergrund mit Geovlies ausgelegt. Damit dieses unbeschädigt erhalten bleibt, um Senkungen, Unkrautwuchs u. ä. zu vermeiden, dürfen keine Steckvasen auf der mit Lavasteinen aufgefüllten Anlage aufgestellt werden. Dies ist nur in dem mit Hecke abgegrenzten Bereich (Erduntergrund) gestattet.
(6) Die Herstellung der Urnengrüfte auf der Partner-Urnengemeinschaftsanlage erfolgt mit einheitlichem Durchmesser. Äußerer, an der Urne befestigter Kranz- oder Blumenschmuck wird gegebenenfalls vor der eigentlichen Beisetzungshandlung entfernt und später auf der verfüllten Urnengruft abgelegt.
d) Namenlose Urnengemeinschaftsanlage
(1) Eine namenlose Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten, also namenlosen Urnenbeisetzungsstellen unter der Rasenfläche.
(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre nach der letzten Beisetzung in einer Anlage.
(3) Für das Ablegen des Blumenschmuckes dient die von dem Friedhofsträger dafür vorgesehene Fläche vor dem Findlingsstein. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich ist nicht gestattet. Am Beisetzungstag selbst darf der Blumenschmuck ausnahmsweise auf der Bestattungsfläche abgelegt werden. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf entsorgt. Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
Bei Beisetzungen in der Namenlosen Urnengemeinschaftsanlage richtet sich der Durchmesser der Urnengruft nicht nach äußerem, an der Urne befestigtem Kranz- oder Blumenschmuck. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, diesen Schmuck vor der eigentlichen Beisetzungshandlung zu entfernen und später auf der verfüllten Urnengruft abzulegen.
e) Urnenbaumbestattung mit Namensnennung
(1) Für Urnenbaumbestattungen werden von dem Friedhofsträger besondere Grabfelder unter Bäumen oder in deren Nähe vorgehalten. Die Auswahl des jeweiligen Bestattungsplatzes erfolgt vor Ort durch Angehörige mit dem Friedhofspersonal. Die exakten Beisetzungsstellen auf dem Bestattungsplatz werden jedoch von dem Friedhofsträger bestimmt.
Auf einem Bestattungsplatz können mehrere Urnen beigesetzt werden, in späteren Jahren auch überlebende Ehe-/Lebenspartner und weitere Familienangehörige (nach Vormerkung bei der ersten Beisetzung auf einem Bestattungsplatz!). Die Anzahl richtet sich nach der Größe des Bestattungsplatzes und nach der Vorgabe des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf alleinige Nutzung eines Bestattungsplatzes nur durch eine Familie (sogen. „Familienbaum“) oder Gemeinschaft besteht jedoch nicht.
(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre nach der letzten Beisetzung in einem Bestattungsplatz.
(3) Die Unterhaltung der Urnenbaumbestattungsplätze mit Namensnennung obliegt dem Friedhofsträger. Eine Akzeptanz der natürlichen Bedingungen, die sich unter Bäumen zwangsläufig ergeben, wie z. B. Laubfall und Schatten, ist gewollt und dient dem Charakter dieser Grabform.
(4) Der Friedhofsträger sorgt für die Aufstellung einer mit Vor- und Zuname (auf Wunsch auch Geburts- und Sterbejahr) des Beigesetzten gravierten Grabvase über der Bestattungsstelle. Über den Zeitpunkt der Aufstellung der Grabvase sowie deren farbliche Gestaltung entscheidet der Friedhofsträger. Spätere gewünschte Erneuerungen der Beschriftung gehen zu Lasten des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Während der Winterzeit ist der Einsatz der Grabvase nicht mit Wasser zu befüllen, um Frostschäden (Platzen der Grabvase) zu verhindern.
Auf Wunsch der Angehörigen kann die Grabvase nach Ablauf der Ruhezeit als Erinnerungsstück ausgehändigt werden. Nach der Entfernung erfolgt eine Aufbewahrung durch den Friedhofsträger für 3 Monate.
Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.
(5) Zur Aufnahme des Blumenschmuckes dient allein die von dem Friedhofsträger aufgestellte Grabvase. Eine individuelle Gestaltung des Bestattungsplatzes durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen, das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sowie eine Bearbeitung (u. a. Harken) desselben ist nicht gestattet.
(6) Am Beisetzungstag selbst darf der Blumenschmuck ausnahmsweise auf der Bestattungsfläche abgelegt werden. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf entsorgt.
(7) Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
(8) Bei Beisetzungen im Urnenbaumbestattungsfeld mit Namensnennung richtet sich der Durchmesser der Urnengruft nicht nach äußerem, an der Urne befestigtem Kranz- oder Blumenschmuck. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, diesen Schmuck vor der eigentlichen Beisetzungshandlung zu entfernen und später auf der verfüllten Urnengruft abzulegen.
§ 21
Registerführung
Der Friedhofsträger führt Verzeichnisse der Grabstätten, der Nutzungsberechtigten, der Ruhezeiten, einen Lageplan (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.
§ 22
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen dem Kirchengemeinderat.
Abschnitt 5
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 23
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen des § 26 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 24
Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 26) angelegt.
(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(3) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
§ 26
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Gemeinschaftsanlagen:
a) Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung
b) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
c) Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
d) Namenlose Urnengemeinschaftsanlage
e) Urnenbaumbestattung mit Namensnennung,
(2) Urnengrabstätten (Reihen- sowie Wahlgrabstätten)
(3) und für Urnengrabstätten zur Errichtung einer Steineinfassung
(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsgrabanlagen werden vgl. § 20 von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen.
(5) Die unter Absatz 2 genanten Urnengräber werden von dem Friedhofsträger umpflanzt mit lebender Hecke zur Verfügung gestellt. Die Hecke ist Eigentum des Friedhofsträgers und darf von den Nutzungsberechtigten nicht entfernt bzw. durch Einfassungen ersetzt werden. Die Pflege der Hecken verbleibt bei dem Friedhofsträger.
(6) Die in Absatz 3 genannte Urnenwahlgrabstelle verpflichtet den Nutzungsberechtigten zur Errichtung einer Steineinfassung auf eigene Kosten.
§ 27
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall nach handwerklicher Ausführung verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe mindestens 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.
(3) Liegende Grabmale sollen mindestens 4 cm stark sein.
(4) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(5) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig.
(6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(7) Eine Grabstätte für Erdbestattungen darf nur bis zu 50 % der Grabbreite durch ein liegendes Grabmal oder ein Grabplatte abgedeckt werden.
(8) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
Abschnitt 6
Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach der Verleihung/dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen entsprechend zugelassenen Friedhofsgärtner bzw. Gartenbaubetrieb damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
Die Bekanntmachung der zugelassenen FriedhofsgärtnerInnen/Gartenbaubetriebe erfolgt in den Schaukästen der Friedhöfe. Zugelassene FriedhofsgärtnerInnen/Gartenbaubetriebe sind selbständige Gewerbetreibende und schließen mit den Nutzungsberechtigten eigene Grabpflegeverträge ab. Die Rechnungslegung erfolgt zwischen FriedhofsgärtnerInnen/ Gartenbaubetrieb und Nutzungsberechtigten.
(2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
(5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Vorlage eines Grabpflegevertrages mit einem FriedhofsgärtnerIn/ Gartenbaubetrieb bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat.
(6) Das Aufstellen von Bänken auf oder neben Grabstätten durch Nutzungsberechtigte bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Geeignete Plätze zur Aufstellung werden durch das Friedhofspersonal angewiesen.
§ 29
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken, dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 30
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 31
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
Abschnitt 7
Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
1) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
2) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
(3) Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.
(4) Lichtbilder der Verstorbenen sind gestattet, sie dürfen jedoch nicht größer als 10 x 15 cm sein und sollen ausschließlich ein Porträt darstellen.
(5) Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(6) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(7) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedungen (Steineinfassungen) und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(8) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 33
Prüfung durch den Friedhofsträger
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 32 Absatz 7 entsprechend.
§ 34
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuellen Ausgabe.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 35
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 36 Absätze 1, 2 und 3 entsprechend.
§ 36
Instandhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 37
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. Die Einzelheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.
Grabmale, die aufgrund ihres Gewichtes und ihrer Beschaffenheit (über 600 kg) vom Friedhofspersonal nicht entfernt werden können, müssen ggf. auf der Grabstätte verbleiben. Der Nutzungsberechtigte kann sich zum Abräumen dieser Grabmale von Grabstätte und Friedhofsgelände auch einer Fachfirma bedienen
§ 38
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge schriftlich abgeschlossen werden, in denen sich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
Abschnitt 8
Trauerfeiern
§ 39
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern sollten den zeitlichen Rahmen von 30 Minuten nicht überschreiten und müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden.
(2) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab, jedoch nicht auf dem Kapellenvorplatz, abgehalten werden. Bei Trauerfeiern am Grab beginnt der Trauerzug am Kapellenvorplatz.
(3) Bei der kirchlichen Trauerfeier gilt die Friedhofskapelle als Stätte der Verkündigung. Für die musikalische Gestaltung der kirchlichen Trauerfeier ist die/der ortsansässige Kantor/in verantwortlich. Andere besondere musikalische Darbietungen bei kirchlichen Trauerfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den/die Ortspastor/in.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
(5) Das Ausstellen der Leiche im offenen Sarg in der Kapelle oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
(6) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sowie Änderungswünsche betr. Anordnung der Bestuhlung sind mit dem Friedhofspersonal rechtzeitig abzustimmen bzw. Anweisungen desselben in diesem Zusammenhang ist Folge zu leisten.
Abschnitt 9
Haftung und Gebühren
§ 40
Haftung
(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts.
(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 41
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 42
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 26.09.2018 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bergen auf Rügen, den 26.03.2025
Ort, Datum
Ev. Kirchengemeinde Bergen auf Rügen
– Der Kirchengemeinderat –
(Kirchensiegel)
gez. Tino Mehner
Vorsitzendes Mitglied
gez. F. Tauscher
Mitglied
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde mit vollem Wortlaut im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen „AMTSBOTE der Stadt Bergen auf Rügen“, nach vorheriger Ankündigung auf der Internetseite der Stadt Bergen auf Rügen, am 15.05.2025 veröffentlicht.
gez. Tino Mehner
Vorsitzendes Mitglied (Kirchensiegel)
gez. F. Tauscher
Mitglied