Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe „Alter Friedhof“ und „Neuer Friedhof“
der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen

Gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27. 05. 2012 und § 28 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde in Bergen auf Rügen hat der Kirchengemeinderat am 26. 09. 2018 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5
Stundung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6
Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

1. Reihengrabstätte:
a) für Personen über 5 Jahre
– für 30 Jahre – : 1.288,86 €
b) Kinder bis zu 5 Jahren
– für 25 Jahre – : 617,27 €

2. Wahlgrabstätte:
a) für 30 Jahre
– je Grabstelle – : 1.451,82 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
– je Grabstelle – : 48,39 €

3. Urnenreihengrabstätte:
für 20 Jahre: 790,10 €

4.1 Urnenwahlgrabstätte ohne Heckeneinfassung zur Errichtung einer Steineinfassung
auf Kosten der Nutzungsberechtigten:
a) für 20 Jahre: 780,23 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung: 39,01 €

4.2 Urnenwahlgrabstätte mit Heckeneinfassung:
a) für 20 Jahre: 849,36 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung: 42,47 €

II. Gebühren für die Verleihung von eingeschränkten Nutzungsrechten in Gemeinschaftsanlagen:

5. Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung:
für 30 Jahre 3.111,04 €

6. Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung:
für 20 Jahre
– je Beisetzungsplatz – : 1.639,47 €

7. Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung:
für 40 Jahre
– je Beisetzungsplatz – : 1.738,23 €

8. Namenlose Urnengemeinschaftsanlage:
für 20 Jahre
– je Beisetzungsplatz – : 898,74 €

9. Urnenbaumbestattung mit Namensnennung:
für 20 Jahre
– je Beisetzungsplatz – : 1.313,55 €
mit erweiterter Gravur: 1.384,95 €

10. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofsordnung:
bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte eine Gebühr gemäß 2. b) oder 4.1 b) oder 4.2 b) zur Anpassung an die neue Ruhezeit

III. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle:

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
je Bestattungsfall 78,38 €
(Die Gebühr entfällt, wenn der Verstorbene bei seinem
Tod Glied der evangelischen Kirche war und anlässlich
seiner Beerdigung eine evangelische Trauerfeier
gehalten wird.)

IV. Gebühren für die Beisetzung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Schmücken der Gruft, Bereitstellung der Sandwurfschale, Träger für den Sargtransport, Träger für den Urnentransport/Trauerzugbegleitung, Transport von Kränzen, Gebinden etc. zur Grabstelle nach einer Trauerfeier (abhügeln nach Erdbestattungen und Abräumen der verwelkten Kränze etc. erfolgt nach Anweisung durch die Grabstellennutzer):

1. für eine Erdbestattung:

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 279,52 €

b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr 593,98 €

2. Träger bei einer Trauerfeier vor Überführung
zum Krematorium: 121,00 €

3. für eine Urnenbestattung: 209,64 €

(Bei einer Urnenbestattung hat die Übernahme des Trägerdienstes durch Feuerwehr, Bundeswehr oder Angehörige keine Auswirkung auf die Höhe der Beisetzungsgebühr. Bei einer Erdbestattung erfolgt eine Anrechnung nach der Zahl der Fremdträger.)

4. Gebühr für eine Leihurne: 8,40 €

V. Gebühren für Umbettungen:

1. für die Ausgrabung einer Leiche 873,51 €

2. für die Ausgrabung einer Asche (Urne) 314,46 €

VI. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:

a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung
(auch liegende Grabmale): 17,63 €

b) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung und
laufende Überprüfung der Standsicherheit während der
Dauer des Nutzungsrechts
(hierunter fallen nicht liegende Grabmale): 17,63 + 3,75 €

c) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter
fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von
Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung: 3,75 €

VII. Gebühren für das Abräumen/Entsorgen von Grabmalen einschl. Einebnung von Grabstätten:

a) Abräumen/Entsorgen – nur Grabstein und Fundament – : 52,41 €

b) Abräumen/Entsorgen – nur Grabplatte lieg. o. Steh. – : 34,94 €

c) Grabstätte einebnen, Rasenansaat – nach Aufwand: 34,94 €/h

d) Einkürzen/Beseitigen von Hecken/Gehölzen
(nach § 20 a der Friedhofsordnung) – nach Aufwand: 34,94 €/h

VIII. Sonstige Gebühren:

Anerkennung eines Gewerbetreibenden: 40,00 €

Stundensatz Friedhofsarbeiter: 34,94 €

Stundensatz Mitarbeiter Friedhofsverwaltung: 34,94 €

§ 7

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8
Schlussvorschriften

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Bergen auf Rügen, den 26. 09. 2018

Der Kirchengemeinderat

Siegel

gez. Tino Mehner gez. Dr. Jörn Kiefer
Vorsitzender KGR Mitglied

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß Artikel 26 der Verfassung
der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland kirchenaufsichtlich genehmigt.

Kirchenkreis: 07. 12. 2018

Siegel

Unterschrift: gez. Papst

Veröffentlichungshinweis Amtsbote Stadt10-2019
Amtsbote der Stadt 10-2019