Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe
der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen hat am 26.03.2025 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 41 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen vom 26.03.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe „Alter Friedhof“ und „Neuer Friedhof“ der Evangelischen Kirchengemeinde Bergen auf Rügen und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Maßgebend für die Berechnung der Gebühren anlässlich einer Beisetzung ist das Datum des aktuellen Sterbefalls, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
Ebenso kann er, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
1. Reihengrabstätte (Pflege durch Angehörige) | ||
1.1. | Erdgrabstätte für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre | 1.431,33 € |
1.2. | Erdgrabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren für 25 Jahre | 680,00 € |
1.3. | Urnengrabstätte für eine Urne mit Heckeneinfassung für 20 Jahre | |
Nutzungsrecht: | 477,11 € | |
Heckenpflegekosten für 20 Jahre: | 410,00 € | |
Gesamtbetrag: | 887,11 € |
2. Wahlgrabstätte (Pflege durch Angehörige) | ||
2.1. | Erdbestattung für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre je Grabbreite | 1.798,20 € |
2.1.1. | für jedes Jahr der Verlängerung je Grabbreite | 59,94 € |
2.2. | Urnengrabstätte für zwei Urnen mit Heckeneinfassung für 20 Jahre | |
Nutzungsrecht: | 715,60 € | |
Heckenpflegekosten für 20 Jahre: | 410,00 € | |
Gesamtbetrag: | 1125,60 € | |
2.2.1. | für jedes Jahr der Verlängerung | 56,28 € |
2.3. | Urnengrabstätte für zwei Urnen mit der Verpflichtung zur Errichtung einer Natursteineinfassung auf Kosten des Nutzungsberechtigten für 20 Jahre | |
Nutzungsrecht: | 715,60 € | |
2.3.1. | für jedes Jahr der Verlängerung | 35,78 € |
3. Zusätzliche Beisetzung einer Urne bzw. eines Kindersarges bis zu einer Länge von 100 cm in einer Wahlgrabstätte oder einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gemäß § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung: | |
– bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte eine Gebühr gemäß 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.1 zur Anpassung an die neue Ruhezeit |
4. Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung für 30 Jahre | ||
Nutzungsrecht: | 1.431,33 € | |
Pflegekosten für 30 Jahre: | 750,00 € | |
Anlagekosten: | 100,00 € | |
Grabplatte mit Gravur und zwei Aussparungen für Grabvasen: | 850,00 € | |
Gesamtbetrag: | 3.131,33 € |
5. Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung für 20 Jahre | ||
Nutzungsrecht: | 477,11 € | |
Pflegekosten für die gesamte Nutzungszeit: | 600,00 € | |
Anlagekosten: | 75,00 € | |
Grabmal: | 650,00 € | |
Gesamtbetrag: | 1.802,11 € |
6. Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung für 40 Jahre – je Beisetzungsplatz | ||
Nutzungsrecht: | 477,11 € | |
Pflegekosten für die gesamte Nutzungszeit: | 500,00 € | |
Anlagekosten: | 250,00 € | |
Grabmal (Stelen, Namensstein, Namensschild): | 750,00 € | |
Gesamtbetrag: | 1.977,11 € |
7. Namenlose Urnengemeinschaftsanlage für 20 Jahre | ||
Nutzungsrecht: | 477,11 € | |
Pflegekosten für 20 Jahre: | 450,00 € | |
Anlagekosten: | 50,00 € | |
Gesamtbetrag: | 977,11 € |
8. Urnenbaumbestattung mit Namensnennung auf Grabvase für 20 Jahre – je Beisetzungsplatz | ||
8.1. | Nutzungsrecht: | 477,11 € |
Pflegekosten für 20 Jahre: | 450,00 € | |
Grabvase mit einfacher Gravur (Vor- und Zuname): | 600,00 € | |
Gesamtbetrag: | 1.527,11 € | |
8.2. | Nutzungsrecht: | 477,11 € |
Pflegekosten für 20 Jahre: | 450,00 € | |
Grabvase mit erweiterter Gravur (Vor- und Zuname und Geburts- und Sterbejahr): | 680,00 € | |
Gesamtbetrag – erweiterte Gravur: | 1.607,11 € |
9. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten | |
9.1. | Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2.1.1., 2.2.1 und 2.3.1. berechnet. |
9.2. | Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten bleiben ohne Berechnung. |
9.3. | Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. |
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
1. | die Bearbeitung eines Antrags auf Erwerb, Verlängerung, Rückgabe oder Umschreibung von Nutzungsrechten an Grabstätten, inklusive Graberwerbsurkunden | 34,00 € |
2. | die Bearbeitung eines Antrags auf Aus-/Umbettungen von Urnen/Leichen | 68,00 € |
3. | die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von stehenden oder liegenden Grabmalen | 17,63 € |
4. | die Genehmigung eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit | |
4.1. | für 20 Jahre | 92,63 € |
4.2. | für 30 Jahre | 130,13 € |
4.3. | für die laufende Überprüfung der Standfestigkeit bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung | 3,75 € |
5. | die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer/eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 8 der Friedhofssatzung | 55,64 € |
6. | sonstigen Verwaltungsaufwand nach dem Stundensatz der Verwaltungskraft | 48,42 € |
(3) Gebühren für Bestattung/Beisetzung (Friedhofsleistungen)
Gebühren für die Bestattung werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, das Schmücken der Gruft, die Bereitstellung der Sandwurfschale, die Träger für den Sargtransport, Träger für den Urnentransport/Trauerzugbegleitung, den Transport von Kränzen, Gebinden etc. zur Grabstelle nach einer Trauerfeier.
Dies sind:
1. | für eine Erdbestattung | |
1.1. | bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 313,06 € |
1.2. | bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr | 712,70 € |
2. | für Träger bei einer Trauerfeier vor Überführung zum Krematorium | 264,16 € |
3. | für eine Urnenbeisetzung | 234,80 € |
4. | für Urnenträger bei einer Trauerfeier vor Überführung (Friedwald / Seebestattung) | 48,42 € |
Die Übernahme des Trägerdienstes durch Feuerwehr, Bundeswehr oder Angehörige hat keine Auswirkung auf die Höhe der Bestattungs- /Beisetzungsgebühr. | ||
5. | Ausbettung aus Grabstätten | |
5.1. | für die Ausgrabung einer Leiche | 978,33 € |
5.2. | für die Ausgrabung einer Asche (Urne) | 352,20 € |
(4) Folgende sonstige Gebühren werden erhoben für:
1. | die Benutzung der Friedhofskapelle mit Grunddekoration – je Trauerfeier | 92,72 € |
Die Gebühr entfällt, wenn der Verstorbene bei seinem Tod Glied der evangelischen Kirche war und anlässlich seiner Beerdigung eine evangelische Trauerfeier gehalten wird.
2. | das Abräumen und Entsorgen eines Grabmals, eines Fundaments, einer Grabeinfassung oder sonstigen baulichen Anlage | ||
2.1. | Abräumen/Entsorgen eines Grabmals inkl. Fundament / einer Grabplatte | ||
a) | groß (breiter als 50 cm oder höher als 70 cm) | 120,00 € | |
b) | klein | 55,00 € | |
2.2. | Grabberäumung (Bewuchs, Einfassungen etc.) – nach Aufwand | 48,42 €/h | |
3. | Pflegegebühr (bzgl. § 18 Abs. 2) eines Erdgrabes (je Grabbreite) pro Jahr | 30,00 € | |
4. | Pflegegebühr (bzgl. § 18 Abs. 2) eines Urnengrabes pro Jahr | 20,00 € | |
5. | sonstige Friedhofsarbeiten nach dem Stundensatz des Friedhofsarbeiters | 48,42 €/h |
(5) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 26.09.2018 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bergen auf Rügen, den 26.03.2025
Ort, Datum
Ev. Kirchengemeinde Bergen auf Rügen
– Der Kirchengemeinderat –
(Kirchensiegel)
gez. Tino Mehner
Vorsitzendes Mitglied
gez. F. Tauscher
Mitglied
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde mit vollem Wortlaut im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen „AMTSBOTE der Stadt Bergen auf Rügen“, nach vorheriger Ankündigung auf der Internetseite der Stadt Bergen auf Rügen, am 15.05.2025 veröffentlicht.
gez. Tino Mehner
Vorsitzendes Mitglied
(Kirchensiegel)
gez. F. Tauscher
Mitglied