Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung auf dem Alten Friedhof
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung auf dem Alten Friedhof

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

(1) In einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung werden Urnen nacheinander beigesetzt, die Anzahl richtet sich jeweils nach der Größe der Grabgemeinschaft. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Beisetzungsfolge.

(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre nach der letzten Beisetzung in der Gemeinschaft.

(3) Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung obliegt dem Friedhofsträger. Der Friedhofsträger sorgt für die Errichtung eines Grabmals mit Vor-und Zunamen der Bestatteten. Über den Zeitpunkt der Aufstellung des Grabmals sowie dessen Gestaltungentscheidet der Friedhofsträger. Dieser richtet sich nach der Belegung. Das Aufstellenund Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.

(4) Für das Ablegen des Blumenschmuckes dient nur der durch den Friedhofsträger vorbereitete abgegrenzte Bereich. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen, das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sowie eine Bearbeitung (u. a. Harken) derselben ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf entsorgt. Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.