Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung

Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung (1) Für die Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben. In einer Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung werden Särge nacheinander beigesetzt, die Anzahl richtet sich jeweils nach der Größe der Grabgemeinschaft. Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Beisetzungstag.

(2) Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre nach der letzten Beisetzung in einer Grabgemeinschaft.

(3) Die Gestaltung, Rasenpflege und Unterhaltung der Erdrasengrabgemeinschaft mit Namensnennung obliegt der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin sorgt für das Auflegen einer beschrifteten Grabplatte (Name, Geburts- und Sterbejahr) am unteren Ende der Rasenfläche in der jeweiligen Grabbreite. In der Grabplatte sind Aussparungen für die Aufnahme von Grabvasen vorgesehen. Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.

(4) Blumenschmuck in Grabvasen kann in der durch die Friedhofsträgerin vorbereiteten Grabplatte abgestellt werden. Eine individuelle Gestaltung der Rasenfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen
sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich ist nicht gestattet. Nach der Beisetzung darf der Blumenschmuck bis zum Abräumen durch das Friedhofspersonal ausnahmsweise auf
der Grabfläche abgelegt werden. Eine Aufhügelung nach der Beisetzung wird in der Erdrasengrabgemeinschaft nicht vorgenommen. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf entsorgt.
Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen.
Die Friedhofsträgerin ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.