
Namenlose Urnengemeinschaftsanlage
(1) Eine namenlose Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten, also namenlosen Urnenbeisetzungsstellen unter der Rasenfläche.
(2) Für die namenlose Urnengemeinschaftsanlage wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben.
(3) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre nach der letzten Beisetzung in einer Anlage.
(4) Für das Ablegen des Blumenschmuckes dient die von der Friedhofsträgerin dafür vorgesehene Fläche vor dem Findlingsstein. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich ist nicht gestattet. Am Beisetzungstag selbst darf der Blumenschmuck ausnahmsweise auf der Bestattungsfläche abgelegt werden. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf bzw. in einem 14tägigen Pflegerhythmus entsorgt.
Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten
Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen.
Die Friedhofsträgerin ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
Bei Beisetzungen in der Namenlosen Urnengemeinschaftsanlage richtet sich der Durchmesser der Urnengruft nicht nach äußerem, an der Urne befestigtem Kranz- oder Blumenschmuck. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, diesen Schmuck vor der eigentlichen Beisetzungshandlung zu entfernen und später auf der verfüllten Urnengruft abzulegen.