



Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
(1) Für die Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben. Die gesamte Anlage wird vom Friedhofsträger für einen Zeitraum von 40 Jahren vorgehalten. In einer Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung werden jeweils 40 Personen im Zeitraum von 20 Jahren nach der Erstbelegung bestattet. Direkt neben der zuerst beigesetzten Urne befindet sich der Platz für eine zweite Urne. Länger überlebende Partner können nach Ablauf des 20jährigen Zeitraums nach der Erstbelegung auf Wunsch in einer neuen Partner-Urnengemeinschaftsanlage einzeln bestattet werden. Der Namensstein (siehe Abs. 3) des zuerst Verstorbenen wird dann auf die neue Partner-Urnengemeinschaftsanlage umgesetzt.
(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
(3) Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Partner-Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung obliegt der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin sorgt für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Gedenksteins und 40 einzelner Namenssteine mit Vor-, Zuname, Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten. Über den Zeitpunkt der Aufstellung des Gedenksteins und der Namenssteine sowie deren Gestaltung bzw. Beschriftung entscheidet die Friedhofsträgerin. Dieser richtet sich nach der Belegung. Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.
(4) Für das Ablegen des Blumenschmuckes dient nur der durch den Friedhofsträger vorbereitete abgegrenzte Bereich. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen, das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sowie eine Bearbeitung (u. a. Harken) derselben ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde werden nach Bedarf bzw. in einem 14tägigen Pflegerhythmus entsorgt.
Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen.
Die Friedhofsträgerin ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
Die bauliche Herrichtung der Partner-Urnengemeinschaftsanlage erfolgt in hochwertiger Weise,
d. h., die gesamte Fläche wird im Untergrund mit Geovlies ausgelegt. Damit dieses unbeschädigt erhalten bleibt, um Senkungen, Unkrautwuchs u. ä. zu vermeiden, verpflichten sich die Nutzungsberechtigten bei der Anmeldung in der Friedhofsverwaltung mit ihrer Unterschrift, Steckvasen ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Bereich abzustellen.
Die Herstellung der Urnengrüfte auf der Partner-Urnengemeinschaftsanlage erfolgt mit einheitlichem Durchmesser. Äußerer, an der Urne befestigter Kranz- oder Blumenschmuck wird gegebenenfalls vor der eigentlichen Beisetzungshandlung entfernt und später auf der verfüllten Urnengruft abgelegt.