
Urnenbaumbestattung mit Namensnennung
(1) Für Urnenbaumbestattungen werden von dem Friedhofsträger besondere Grabfelder unter Bäumen oder in deren Nähe vorgehalten. Die Auswahl des jeweiligen Bestattungsplatzes erfolgt vor Ort durch Angehörige mit dem Friedhofspersonal. Die exakten Beisetzungsstellen auf dem Bestattungsplatz werden jedoch von dem Friedhofsträger bestimmt.
Auf einem Bestattungsplatz können mehrere Urnen beigesetzt werden, in späteren Jahren auch überlebende Ehe-/Lebenspartner und weitere Familienangehörige (nach Vormerkung bei der ersten Beisetzung auf einem Bestattungsplatz!). Die Anzahl richtet sich nach der Größe des Bestattungsplatzes und nach der Vorgabe des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf alleinige Nutzung eines Bestattungsplatzes nur durch eine Familie (sogen. „Familienbaum“) oder Gemeinschaft besteht jedoch nicht.
(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre nach der letzten Beisetzung in einem Bestattungsplatz.
(3) Die Unterhaltung der Urnenbaumbestattungsplätze mit Namensnennung obliegt dem Friedhofsträger. Eine Akzeptanz der natürlichen Bedingungen, die sich unter Bäumen zwangsläufig ergeben, wie z. B. Laubfall und Schatten, ist gewollt und dient dem Charakter dieser Grabform.
(4) Der Friedhofsträger sorgt für die Aufstellung einer mit Vor- und Zuname (auf Wunsch auch Geburts- und Sterbejahr) des Beigesetzten gravierten Grabvase über der Bestattungsstelle. Über den Zeitpunkt der Aufstellung der Grabvase sowie deren farbliche Gestaltung entscheidet der Friedhofsträger. Spätere gewünschte Erneuerungen der Beschriftung gehen zu Lasten des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Während der Winterzeit ist der Einsatz der Grabvase nicht mit Wasser zu befüllen, um Frostschäden (Platzen der Grabvase) zu verhindern.
Auf Wunsch der Angehörigen kann die Grabvase nach Ablauf der Ruhezeit als Erinnerungsstück ausgehändigt werden. Nach der Entfernung erfolgt eine Aufbewahrung durch den Friedhofsträger für 3 Monate.
Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.
(5) Zur Aufnahme des Blumenschmuckes dient allein die von dem Friedhofsträger aufgestellte Grabvase. Eine individuelle Gestaltung des Bestattungsplatzes durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen, das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sowie eine Bearbeitung (u. a. Harken) desselben ist nicht gestattet.
(6) Am Beisetzungstag selbst darf der Blumenschmuck ausnahmsweise auf der Bestattungsfläche abgelegt werden. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf entsorgt.
(7) Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
(8) Bei Beisetzungen im Urnenbaumbestattungsfeld mit Namensnennung richtet sich der Durchmesser der Urnengruft nicht nach äußerem, an der Urne befestigtem Kranz- oder Blumenschmuck. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, diesen Schmuck vor der eigentlichen Beisetzungshandlung zu entfernen und später auf der verfüllten Urnengruft abzulegen.
