

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
(1) Für die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben. In einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung werden jeweils 10 Personen bestattet. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Beisetzungsfolge.
(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre nach der 10. Beisetzung.
(3) Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung obliegt der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin sorgt für die Errichtung eines Grabmals mit Vor-und Zunamen der Bestatteten. Über den Zeitpunkt der Aufstellung des Grabmals sowie dessen Gestaltung entscheidet die Friedhofsträgerin. Dieser richtet sich nach der Belegung. Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.
(4) Für das Ablegen des Blumenschmuckes dient nur der durch den Friedhofsträger vorbereitete
abgegrenzte Bereich. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von
Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen, das
Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sowie eine Bearbeitung (u. a. Harken) derselben ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde werden vom Friedhofspersonal nach Bedarf bzw. in einem 14tägigen Pflegerhythmus entsorgt.
Das Friedhofspersonal ist außerdem berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck wie Steckvasen, Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen usw. zu entfernen.
Die Friedhofsträgerin ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.